Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Gebühren für die Anerkennung
1Zur Abdeckung der durch das Anerkennungsverfahren generell entstehenden Verwaltungskosten sind Gebühren für die Anerkennung vorgesehen. Diese betragen 300 €.
2Die Gebühr war bis zum 6. StBÄndG 1994 für die „Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung“ zu zahlen. Damit war sie erst verwirkt, wenn eine materielle Entscheidung erging; dies konnte die Anerkennung wie auch die Ablehnung der Anerkennung sein.
3Seit der Änderung im Jahre 1994 ist – wie im Anerkennungsverfahren bei StBG – die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags zu entrichten. Diese wird daher grds. nicht zurückerstattet, wenn sich das Verfahren erledigt, allerdings ist gem. § 164b Abs. 2 dann eine hälftige Rückerstattung vorgesehen, wenn der Antrag auf Anerkennung als LStHV vor der Entscheidung der Behörde zurückgenommen wird (Koslowski, StBerG, zu § 16). Falls die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, scheidet eine Gebührenerstattung aus (Schmucker in BHStB, § 16 Rz. 2).