Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
Literatur: Völzke, Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung, Tätigkeit und Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 11; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 95; Briza, Rechts- und wettbewerbswidrige Beitragserhebungspraxis von Lohnsteuerhilfevereinen, Stbg 1989 S. 417; ders., Zur Beitragserhebung von Lohnsteuerhilfevereinen, NWB F. 30 S. 761; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Burhoff, Der rechtsfähige Verein, NWB F. 18 S. 3461; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Anerkennungsbehörde
1Über den Antrag auf Anerkennung als LStHV entscheidet die (zukünftige) Aufsichtsbehörde gem. § 27 Abs. 1 als Anerkennungsbehörde i. S. von § 15 Abs. 1, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gem. § 23 Abs. 2 muss am Sitz des Vereins mindestens auch eine Beratungsstelle unterhalten werden (ausführl. § 23 Rz. 5 f.).
2Damit hat der Gesetzgeber zentral durch das 3. StBÄndG 1975 die mit der Anerkennung verbundenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde, seinerzeit noch als „OFD“ ...