Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
Literatur: Mittelsteiner, Das neue Berufsrecht der Steuerberater, DStR 1994, Beihefter zu Heft 37.
I. Allgemeines
1Mit der zunehmenden Öffnung der internationalen Märkte gewinnt auch die inländische Beratung im Steuerrecht ausländischer Staaten an tatsächlicher Bedeutung. Die Hilfeleistung i. S. von § 1 u. die darauf bezogenen Befugnisse nach §§ 2 - 4 umfassen über das bundesdeutsche u. EU-Recht hinaus ausschließlich die entspr. Hilfeleistung im Steuer- u. Abgabenrecht der Staaten des EWR (vgl. § 1 Rz. 10 - 12). Bezieht sich die Dienstleistung auf das Steuerrecht von Staaten außerhalb des EWR, so ist diese als Rechtsdienstleistung i. S. des RDG anzusehen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
II. Erweiterte Befugnis der Personen nach § 3 Nr. 1 - 3
2Der Befugnisrahmen der geschäftsmäßigen Steuerrechtshilfe (§§ 1, 2) schließt nicht die Rechtsbesorgung im ausländischen Steuerrecht – von Staaten außerhalb des EWR – ein; dennoch wird StB, StBv, RA, niedergelassenen europäischen RA, WP u. vBP (§ 3 Nr. 1) sowie PartG (§ 3 Nr. 2), StBG, RAG, WPG u. BPG (§ 3 Nr. 3) durch § 12 Satz 1 die weitergehende Befugnis „zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen“, ausdrücklich ein...