Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
Literatur: Ruppert, Aktuelle Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zur Jahreswende, DStR 2020, S. 69; Klaeren, Wichtige Änderungen des Steuerberatungsgesetzes, KANZLEI intern, Jg. 2019, Heft 12, 3.
I. Allgemeines
1Durch das 7. StBÄndG 2000 (BT-Drucks. 14/2667 S. 28) wurde mit § 11 in der damaligen Fassung eine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung, -verarbeitung u. -nutzung zum Zwecke der effektiven Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Mit der Einführung der Vorschrift sollte ursprünglich u. a. die Möglichkeit geschaffen werden, im Einzelfall Informationen über Fehlversuche bei der Steuerberaterprüfung auszutauschen und zu verhindern, dass sich ein Bewerber nach drei Fehlversuchen in einem Bundesland in einem anderen Bundesland erfolgreich zur Prüfung anmeldet (BT-Drucks. 14/2667 S. 28).
2Am trat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments u. des Rates v. zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr u. zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Kraft (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Ihr kommt als europäischer Rechtsakt Anwendungsvorrang vor mitgliedschaftlichem Recht zu (Lewinski in Auernhammer, Einl. DSGVO Rz. 24). Die DSGVO führte zu einer Wiederbelebung bzw....