Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
I. Zweck und Bedeutung
1§ 10a wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u. zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Gesetz v. BGBl I S. 1266 (Art. 20) neu eingefügt u. soll nach den Gesetzesmaterialien dem Zweck dienen, eine ordnungsgemäße u. qualitativ einwandfreie Hilfeleistung in Steuersachen sicherzustellen (BR-Drucks. 184/14 S. 102; BT-Drucks. 18/1529 S. 83). Durch die Einführung des § 10a ist es den Finanzbehörden im Hinblick auf § 30 AO nunmehr auch möglich, der zuständigen StBK den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen u. die zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren stammen. Da die vorsätzliche Verletzung des § 30 AO nach § 355 Abs. 1 StGB strafbewehrt ist, war eine gesetzliche Regelung hierzu notwendig (BR-Drucks. 184/14 S. 102; BT-Drucks. 18/1529 S. 83). Erkenntnisse, die außerhalb eines Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, durften bereits vor der Einführung des § 10a mitgeteilt werden. Mit § 10a wird somit sichergestellt, dass die StBK ihre Pflichtaufgabe nach § 76 Abs. 11 wahrnehmen können, bei Verstößen gegen das Verbot der...