Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 9 Vergütung
Literatur: Gehre, Berufsrechtliche Fragen bei der Übertragung einer Praxis, DStR 1978 S. 21; Henssler, Die Vergütung angestellter Junganwälte, MDR 1982 S. 315; Jähnke, Rechtliche Vorgaben einer künftigen Neuregelung des anwaltlichen Standesrechtes, NJW 1988 S. 1088; Mittelsteiner, Das neue Berufsrecht der Steuerberater, DStR 1994, Beihefter zu Heft 37; Bauer/Diller, Indirekte Wettbewerbsverbote, DB 1995 S. 426; Taupitz, Zur Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Nichtanwalt über die Zahlung von Provision für die Vermittlung von Mandanten, NJW 1989 S. 2871; Goez, StB-Handbuch 2019, Teil 2, B.” Marketing” u. D. „Honorar".
I. Allgemeines
1Steuerrechtshilfe ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut (§ 1 Rz. 3). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in persönlicher u. sachlicher Hinsicht strenge Befugnisregelungen getroffen (§§ 1 - 4, 6, 12, 157 Abs. 1) u. darüber hinaus konkrete Verbote zur unbefugten Tätigkeit (§§ 5, 7), zur Mandatswerbung (§§ 8 Abs. 1, 57 Abs. 1, 57a) u. -vermittlung (§ 9) sowie zu Erfolgshonoraren (§ 9a) erlassen. Dadurch sollen unlautere Methoden ausgeschlossen u. die unabhängige Ausübung der steuerrechtlichen Hilfeleistungen sichergestellt werden (, BGHZ 34 S. 64; Lingenberg/H...