Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 8 Werbung
Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
Literatur: Ruppert, Siebtes Steuerberatungsänderungsgesetz, DStR 2000 S. 1843; Späth, Grenzen der Werbebefugnisse von Personen i. S. v. § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, INF 2001 S. 759; v. Schubert, Zulässige Werbung für Bilanzbuchhalter, BBK 9/2008 S. 411; ders., Erste Rechtsprechung zur Neufassung des § 8 Abs. 4 StBerG, BBK 18/2009 S. 889 ; ders., Berufsrecht selbständiger (Bilanz-) Buchhalter – Teil 2: Werbung, BBK 1/2010 S. 13; Schroer, Grundlegende Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Grenzen der Kundmachung gewerblicher Kontierungsbüros als „Buchführungsbüro“, Stbg 2012 S. 467.
I. Allgemeines
1Das ursprünglich in § 8 geregelte Werbeverbot ist durch das 7. StBÄndG 2000 aufgehoben worden. Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen war grds. untersagt (§ 8 Abs. 1 a. F.), wobei § 8 a. F. Ausnahmeregelungen vorsah. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 durch das 7. StBÄndG erfolgte zu dem Zweck, die Regelungen über die Werbung für die in § 4 aufgeführten Personen u. Vereinigungen zu vereinheitlichen u. den Regelungen zur Werbung bei den Steuerberatern anzunähern sowie die im Hinblick auf Art. 12 GG bestehenden verfassungsrech...