Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Literatur: Meyer, Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen – Grundlagen und Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörde, DStR 2013 S. 2294.
I. Allgemeines
1§ 7 dient dem Ziel, eine ordnungsgemäße u. qualitativ einwandfreie Hilfeleistung in Steuersachen sicherzustellen.
2Das Finanzamt nimmt diese Aufgabe wahr, soweit die Hilfe in Steuersachen von Personen oder Vereinigungen erbracht wird, die dem Kreis der Vollerlaubnisträger gem. § 3 Nr. 1 - 3, § 3a u. Erlaubnisträger nach § 4 nicht angehören. Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen von Vollerlaubnisträgern gem. § 3 Nr. 1 - 3 ausgeübt wird, obliegt die Kontrolle den jeweiligen Berufskammern. Dies gilt auch für Personen nach § 3a unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 6.
3Adressat einer Untersagungsverfügung können zum einen Personen, die überhaupt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) sowie Personen, die ihre beschränkte Befugnis überschreiten oder eine Arbeitnehmertätigkeit zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbrauchen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) sein. Bei den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Personen kann eine zwar befugte, aber unsachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen zu einer Untersa...