Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Literatur: Lohmeyer, Umfang und Grenzen der nicht genehmigungspflichtigen Hilfeleistung in Steuersachen, DStZ 1980 S. 167; Streck/Schwedhelm, Auch Gutachten können unerlaubte Rechts- oder Steuerberatung beinhalten, Stbg 1992 S. 411; Weyand, Tätigkeits- und Werbegrenzen für Buchführungshelfer, INF 1997 S. 244; vom Stein, Der neue Begriff der „Rechtsdienstleistung“, AnwBl. 6/2008 S. 385; Meyer, Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen – Grundlagen und Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörde, DStR 2013 S. 2294; Klaeren, Unbefugte Hilfeleistung durch „Buchalter“, Kanzlei intern 7/2017 S. 3.
I. Allgemeines
1§ 6 nimmt die dort angesprochenen Sachverhalte vom Verbot unbefugter Steuerrechtshilfe (§ 5) aus. An der Qualifikation dieser Tätigkeiten als Steuerrechtshilfe ändert sich damit nichts. Dementsprechend gelten für die Dienstleistungen nach § 6 auch die übrigen Regelungen zur Steuerrechtshilfe (§§ 1 Abs. 3, 2, 8, 9). Übt ein StB Tätigkeiten nach § 6 aus, unterfällt er mit allen Rechten u. Pflichten den §§ 32 ff.
2§ 6 muss als ausdrücklich so gekennzeichnete Ausnahmevorschrift mit begrenzter Zielrichtung eng ausgelegt werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer sachgerechten Steue...