Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zum Schutz zur Bekämpfung der Steuerumgehung u. zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. (BGBl I S. 1682) eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien hat sie eine rein klarstellende Funktion, u. zwar bzgl. des personellen Anwendungsbereichs der §§ 3a u. 3b. Beide Vorschriften sind missverständlich formuliert. Nach seinem Wortlaut stellt § 3a auf „Personen“ ab. Dieser Begriff ist nach den Gesetzesmaterialien weit auszulegen, jedoch könnten darunter auch nur ausschließlich natürliche Personen verstanden werden. Aufgrund dessen wurde mit § 3c klargestellt, dass sich die Regelungen der § 3a u. § 3b explizit auch auf juristische Personen u. Vereinigungen erstrecken (BT-Drucks. 18/11132 S. 37).