Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
Literatur: Ruppert, Bundesweites Steuerberaterverzeichnis und Verzeichnis der Personen nach § 3a StBerG – ein Beitrag für Transparenz und Verbraucherschutz in der Steuerberatung, DStR 2016 S. 2924.
I. Allgemeines
1Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. (BGBl I S. 1679) wurde der BStBK die Aufgabe übertragen, zusätzlich zum bundesweiten Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b) ein elektronisches Verzeichnis aller ausländischen Dienstleister zu führen, die nach § 3a zur vorübergehenden u. gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt sind. Das Verzeichnis soll dem Zweck dienen, dass Behörden, insbes. Finanzbehörden, u. Gerichte sowie Rechtssuchende schnell u. unkompliziert über das Internet (durch eine Online-Abfrage) feststellen können, ob eine bestimmte Person zur Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a befugt ist (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2). Zuvor bestand die allg. als unbefriedigend empfundene Situation, dass sich Behörden sowie rechtssuchende Bürger zur Feststellung, ob ein ausländischer Dienstleister nach § 3a zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, an die jeweils zuständige örtliche StBK wenden mussten. Mit dem neuen bundesweiten Verzeichnis ...