Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
Literatur: Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975 S. 109; Mittelsteiner, Das Steuerberatungsgesetz (i. d. F. v. ) – eine vergleichende Übersicht zum bisherigen Recht, DStR 1975 S. 447; Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; Posegga, Die Rechtsberatungsbefugnis von Syndikusanwälten und anderen angestellten Rechtsanwälten, DStR 2017 S. 2680.
I. Allgemeines
1§ 2 ist Art. 1 § 1 RBerG nachgebildet. Nach Art. 1 § 1 RBerG war jede geschäftsmäßig betriebene Rechtsberatung u. Rechtsbesorgung grds. erlaubnispflichtig. Auch nach dem RDG, dass das RBerG abgelöst hat, setzt eine rechtsdienstleistende Tätigkeit grds. eine gesetzliche Erlaubnis voraus (§ 3 RDG; Kilian/Sabel/vom Stein, RDG, § 5 S. 44 Rz. 91; Offermann-Burckart in Krenzler, RDG, § 3 Rz. 15). Jede geschäftsmäßig betriebene Steuerrechtshilfe ist erlaubnispflichtig u. darf nur von Personen u. Vereinigungen ausgeübt werde, die dazu befugt sind (§ 2 Satz 1). Die ohne eine solche Erlaubnis geleistete Hilfe in Steuersachen unterliegt einem ausdrücklichen Verbot (vgl. § 5). Die Erlaubnis kann nur für die berufsgemäße Steuerrechtshilfe erteilt werden (Chemnitz/Johnigk, RBerG, Art. 1 § 1 Rz. 241). Die in diesen gesetzli...