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Lohn und Gehalt | Mehrmonatige Vollzeitfortbildung begründet erste Tätigkeitsstätte
Ein Steuerpflichtiger kann nur die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er außerhalb eines Dienstverhältnisses eine vollzeitige Bildungseinrichtung besucht. Eine zeitliche Mindestdauer ist für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich.
Der [i]Vollzeitbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses begründet erste Tätigkeitsstätte Abzug von Unterkunftskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen ist damit nicht möglich: Denn nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zwecks Vollzeitstudiums oder zwecks vollzeitiger Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte, ohne dass es auf eine bestimmte Mindestdauer ankommt.
Der [i]Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen waren nicht absetzbar Kläger besuchte vom bis einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. Während dieses Zeitraums stand er in ...