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OFD Bremen 07.02.1990 S 7050 20 St 241

Umsatzsteuer; | Bindung an Optionserklärung (§ 1 UStG; § 45 AO)

Nach § 45 Abs.1 AO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Es ist anerkannt, daß der Gesamtrechtsnachfolger materiell- und verfahrensrechtlich in die gesamte abgabenrechtliche Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt. Daraus folgt, daß der Gesamtrechtsnachfolger die Rechtspersönlichkeit seines Vorgängers steuerrechtlich fortsetzt und mithin Bindungswirkungen durch Fristen, die in Einzelsteuergesetzen gesetzt sind, auch für ihn gelten. Für Fälle der Einzelrechtsnachfolge enthält die AO keine § 45 Abs.1 AO vergleichbare umfassende Regelung. Vielmehr ist für die Fälle, in denen sich für einen Einzelrechtsnachfolger aus der Rechtsnachfolge besondere Rechte bzw. Pflichten ergeben, in der AO eine besondere Regelung enthalten (vgl. z.B. §§ 75, 141 ...

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