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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 R 647/18

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Geldinstitut verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Rentenzahlungen i.H.v. zuletzt noch 465,83 EUR) zurück zu überweisen. Zudem begehrt die Klägerin Auskunft über verfügungsberechtigte Personen nach erfolgter Rentenüberzahlung für den Monat Februar 2017 (i.H.v. von insgesamt 1.576,83 EUR) nach dem Tod des Versicherten.

Fundstelle(n):
YAAAH-60690

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2020 - L 3 R 647/18

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