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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab
Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der vom Deutschen Bundestag am beschlossenen Fassung, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem . Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland.
Anm. der Red.: Zur Übersicht über die ab geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten siehe NWB F. 6, S. 3815.