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OFD Münster 30.03.1990 S 2355 11 St 12 31

Lohnsteuer; | Werbungskostenpauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen (§§ 9, 4 EStG)

Die Werbungskosten-Pauschbeträge bei bestimmten Berufsgruppen nach Abschn.47 Abs.1 LStR 1990 sind im allgemeinen Höchstbeträge. Ein Abweichen nach unten kommt aber entsprechend dem Vereinfachungscharakter der Regelung nur in Betracht, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z.B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird (Abschn.47 Abs.3 LStR 1990). In der Vergangenheit ist bei Parlamentsjournalisten der Werbungskosten-Pauschbetrag nur dann gekürzt worden, wenn die ersetzten Beträge 50 v.H. des besonderen Werbungskosten-Pauschbetrags überstiegen. Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Regelung auch künftig auf die mit (BStBl 1990 I 14, NWB F.1, EN-Nr.243/90) mitgeteilten Pauschbeträge und auf d...

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