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Einheitliche Reiseleistung
Während Reiseleistungen i. S. des § 25 UStG grundsätzlich am Sitzort des Unternehmens zu besteuern sind, gelten für die mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen eines Reiseveranstalters die allgemeinen Ortsregelungen. Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wie im Fall einer im Ausland belegenen Betriebsstätte zu verfahren ist. Auch aufgrund von Widersprüchen zur älteren Rechtsprechung sollten Unternehmen nunmehr prüfen, ob sich Auswirkungen auf die aktuelle umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungen ergeben.
I. Sachverhalt
Der Kläger ist ein in Deutschland ansässiger Reiseveranstalter. Zum Angebot gehörten Kanu- und Kajaktouren in Schweden. In einem gemieteten Basiscamp in Schweden wurden Boote, Zelte, Lebensmittel und weitere Ausrüstungsgegenstände gelagert. Die Ausgabe der Ausrüstung und die weitere Betreuung der Reisenden erfolgten durch angestellte und freiberufliche Reiseleiter vor Ort. Ein Anreisepaket konnte hinzugebucht werden, für die Anfahrt mit Bus und Fähre bezog der Kläger die erforderlichen Vorleistungen von den entsprechenden Beförderungsunternehmen.
In der Umsatzsteuererklärung für die Streitjahre (2011 bis 2013) hat der Kläger steuerpflichtige, steuerfrei...