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Arbeitshilfe - Stand: 09.04.2020

Erteilung einer Prokura – Muster

Jürgen E. Leske
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Um die Handlungsfähigkeit für einen Betrieb zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, dass ein Prokurist oder mehrere Prokuristen bestellt werden. Die Prokurabestellung wird ins Handelsregister eingetragen. Eine Beschränkung des gesetzlich festgelegten Umfangs ist Dritten gegenüber (also nach außen) unwirksam.

Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch nicht Gültigkeitsvoraussetzung für die Prokuraerteilung. Sie kann schon vor der Eintragung erteilt werden, dies ist sogar die Regel. Die Erteilung kann mündlich geschehen oder, wie hier vorgeschlagen, schriftlich. Zumindest aus Beweisgründen ist dies anzuraten.

Die Prokura ist die handelsrechtliche Bevollmächtigung zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für den Vollmachtgeber, den Unternehmensträger.

Eintragungspflichtig ist auch die Erweiterung der Prokura auf sonst nicht von ihr abgedeckte Geschäfte, etwa Grundstücksgeschäfte.

Die Prokuraerteilung kann auch in der Erklärung gegenüber einem Dritten geschehen, dem gegenüber der Prokurist als Vertreter handeln soll (§ 167 Abs. 1 BGB).

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