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Erstmalige Anwendung des neuen Umwandlungssteuergesetzes
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom (BGBl. I 1994 S. 3267) wie folgt Stellung:
1. Erstmalige Anwendung
Das UmwStG ist nach seinem § 27 Abs. 1 erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem wirksam werden. Ebenso wie das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz (vgl. § 318 UmwG i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts - UmwBerG - vom , BGBl. I 1994 S. 3210) ist das UmwStG noch nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist.
2. Steuerliche Rückwirkung
Bei Umwandlungen, auf die das neue UmwStG anzuwenden ist, kann dem Vermögensübergang eine Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das maßgebliche Register liegenden Stichtag zugrunde gelegt werden (§§ 2 Abs. 1 und 20 Abs. 8 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG).