Einfuhrumsatzsteuer | Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (BMF)
Das BMF hat den Anwendungszeitpunkte für die Änderung des
Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 3a UStG) bekannt gegeben
( III B 1 - Z 8201/19/10001
:005).
Hintergrund: Durch Artikel 3 des Zweitens Corona-Steuerhilfegesetzes v. (BGBl. I S.1512) wurde in § 21 UStG ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des BMF bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.
Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom auf den verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
VAAAH-60344