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NWB Nr. 42 vom Seite 3098

Immaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz

Grundlagen und aktuelle Brennpunkte

Dr. Ruth-Caroline Zimmermann, Dr. Katrin Dorn und Valerie Bieschewski

[i]Adrian in Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 3140 ff., NWB DAAAG-89793 Immaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter stellen unkörperliche, risikobehaftete Werte dar, die in der Regel schwer greifbar sind. Daher sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich nur dann zu aktivieren, wenn sie entgeltlich erworben, nicht aber wenn sie selbst hergestellt wurden. Eine Ausnahme gilt nur für immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die unabhängig davon, ob sie hergestellt oder angeschafft wurden, zu bilanzieren sind. Die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 EStG geht dabei der handelsrechtlichen Regelung zur Bilanzierung vor. Entsprechend § 248 Abs. 2 HGB können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten wahlweise in die Bilanz aufgenommen werden. Nachfolgend werden die Grundlagen der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter jeweils für die Handels- und Steuerbilanz erläutert. Da die Bilanzierung von ERP-Systemen die Praxis häufig vor Herausforderungen stellt, wird diese gesondert dargestellt. Eine abschließende Übersicht fasst die relevanten Eckpunkte zusammen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begrifflichkeiten

[i]Zimmermann/Dorn, NWB 33/2020 S. 2462Während das Handelsrecht den Begriff des Vermögensgegenstands verwendet, kennt das Steuerrecht nur Wirtschaftsgüter. Abgesehen von den bekannten Abweichungen zwischen den Begrifflichkeiten nach der Rechtsprechung liegt Deckungsgleichheit des handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Begriffs vor (vgl. dazu Zimmermann/Dorn, NWB 33/2020 S. 2462, unter Hinweis auf Maier in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Wirtschaftsgut, Rz. 2, unter Verweis auf Marx, SteuerStud 2/2019 S. 82; vgl. auch Marx/Dallmann, StuB 6/2019 S. 217). S. 3099

Hinweis:

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 246 HGB Rz. 52, NWB HAAAH-36387 Als Orientierung kann hier auch das „ABC der immateriellen Vermögensgegenstände“ dienen, welches auf Basis der Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung eine Übersicht verschiedener Sachverhalte aufzeigt und deren Eigenschaft als Vermögensgegenstand einstuft (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl., § 246 HGB Rz. 52, auf der Grundlage der Zusammenstellung von Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust (Hrsg.), EStG, §§ 4, 5 Rz. 719).

[i]Risikobehaftete PositionenNach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei immateriellen Wirtschaftsgütern um geistige bzw. rein wirtschaftliche Werte oder Rechte. Nicht alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter gehören automatisch zu den immateriellen Wirtschaftsgütern; andernfalls würden auch Forderungen oder Beteiligungen zu diesen gehören. Da es sich bei den immateriellen Wirtschaftsgütern um risikobehaftete Positionen handelt, die nur schwer greifbar sind, werden bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie Forderungen und Beteiligungen) nach h. M. bilanziell als materielle Gegenstände behandelt (so Adrian in Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 3143 f., NWB DAAAG-89793).

1. Typische Beispiele

[i] Frank/Utz, Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut (HGB, EStG), infoCenter, NWB FAAAB-14465 Typische Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter sind Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, Filmrechte, Computerprogramme sowie Geschäfts- und Firmenwerte und sonstige Vorteile, Lizenzen, Spielerlaubnis nach Maßgabe des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes (vgl. , BStBl 2012 I S. 238; ausführlich dazu Schröder/Specht, WPg 2020 S. 959) sowie Bitcons (so Richter/Augel, FR 2017 S. 937).

Erbbaurechte [i]Schroen, NWB 24/2020 S. 1790stellen keine immateriellen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter dar, da dies grundstücksgleiche Rechte sind (vgl. , BStBl 1992 II S. 70). Ebenso sind Bücher, Computerprogramme ohne Befehlsstruktur, wenn die Bestände Daten enthalten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, keine immateriellen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter (vgl. , BStBl 1988 II S. 737; und v.  - III R 38/84, BStBl 1989 II S. 160; vgl. dazu Cremer, Immaterielle Wirtschaftsgüter in Handels- und Steuerbilanz, Kontierungslexikon, NWB YAAAG-69905).

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