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Berücksichtigung von Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person nach §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG
Es ist gefragt worden, wie §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für außergewöhnlichen Bedarf (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:
Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für außergewöhnlichen Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:
Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).
Außergewöhnlicher Bedarf ist nur bei über den typischen Unterhalt hinausgehenden Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.
Der Steuerpflichtige hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die...