NWB Nr. 41 vom Seite 3009

Geschenke, die eigentlich keine sind

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Disquotale Einlagen in eine Personengesellschaft – Wer ist der Beschenkte?

Die Frage, wie die disquotale Zuwendung eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft schenkungsteuerrechtlich zu behandeln ist, ist in der Praxis höchst relevant. Schon im Jahr 2017, nach einer Entscheidung des FG Münster, entbrannte – nicht nur in der NWB (s. Daragan, NWB 21/2017 S. 1601; Borggräfe/Staud, NWB 34/2017 S. 2605; dies., NWB 4/2017 S. 277) – eine heiße Diskussion. Kann die Zuwendung als Schenkung an die rechtsfähige Gesellschaft gestaltet werden? Dann bleibt sie unbesteuert wie ehedem die disquotale Zuwendung eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft – bis zu einer gesetzlichen Neuregelung analog § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Oder handelt es sich trotz allen gestalterischen Bemühens doch um eine Schenkung an die Mitgesellschafter? So hatte das FG Münster entschieden. Mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil v.  - II R 9/17 hat jetzt erstmalig der BFH hierzu Stellung genommen und die disquotale Einlage eines Kommanditisten in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto bei einer GmbH & Co. KG als eine grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter beurteilt. Damit folgt das höchste deutsche Finanzgericht im Ergebnis der Ansicht des FG Münster und löst sich von seiner bisherigen Sichtweise, wonach der Bedachte einer Schenkung ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen sei. Welche Auswirkungen diese Entscheidung für verdeckte bzw. disquotale Einlagen in Kapital- und Personengesellschaften in der Beratungs- und Gestaltungspraxis hat, erläutert Bäuml auf .

Sich selbst ein „Geschenk“ machen wollten wohl die Teilnehmer von Cum/Ex-Gestaltungen. Lange wurde argumentiert, dass selbst die Bundesregierung entgegen ihrer späteren Darstellung von der Legalität der „Cum/Ex-Geschäfte“ offenbar überzeugt war (s. dazu NWB 30/2013 S. 2369). Nun folgt die strafrechtliche Aufarbeitung. Am 18. März verkündete die 12. Strafkammer des Landgerichts Bonn das erste Strafurteil gegen zwei britische Bankangestellte und die einziehungsbeteiligte Bank. In dem 525 Seiten umfassenden Urteil legt die Kammer ausführlich dar, weshalb die angeklagten Cum/Ex-Geschäfte gegen die damals gelten steuerrechtlichen Bestimmungen verstießen. Fischer hat die Urteilsbegründung analysiert und fasst auf die wesentlichen Aspekte zusammen. Am 20. Oktober soll nun die Hauptverhandlung in einem weiteren Strafverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden beginnen. Weitere werden folgen und die Zeit drängt, denn die Verjährung droht. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber der Justiz mit den neuen § 376 Abs. 3 AO, § 375a AO – eingeführt mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (s. Hechtner NWB 28/2020 S. 2060, 2067; ) – etwas mehr Luft verschafft. Doch dazu in einem der nächsten Hefte mehr.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 3009
NWB KAAAH-60258