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Mietverhältnis | Kündigungssperre bei Wohnungsumwandlung
Ehegatten gehören auch dann derselben Familie i. S. des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind. Nach der Vorschrift gilt die dreijährige Kündigungssperre bei Wohnungsumwandlung nicht, wenn der Erwerber derselben Familie angehört.
Auch der Umstand, dass nur die Ehefrau (mit weiteren Familienangehörigen) in das den Mietern überlassene Haus einziehen will, führt nicht zur Anwendbarkeit der dreijährigen Sperrfrist. Denn § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB setze nicht voraus, dass die Erwerber, die zu derselben Familie gehören, den zur Eigennutzung erworbenen vermieteten Wohnraum auch gemeinsam nutzen möchten, so der Senat. Bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach sei Anknüpfungspunkt allein der gemeinsame Erwerb, nicht eine beabsichtigte gemeinschaftliche Nutzung.