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Begriff der Werklieferung/Werkleistung
Anpassung des Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE
Die Finanzverwaltung hat mit ein Urteil des V. Senats des zu den Voraussetzungen einer Werklieferung aufgegriffen: Diese setzt voraus, dass ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Da Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese dort installiert (Montagelieferungen) keine Werklieferungen sind, kommt es bei diesen auch nicht zum Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG.
I. Werklieferung erfordert Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes
Hat der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, erbringt er eine Werklieferung, sofern es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der Gegenstand der Werklieferung kann auch mit dem Grund und Boden fest verbunden werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Werklieferungen sind einheitliche Leistungen, die aus Lieferungs- und Dienstleistungselementen bestehen. Da das Unionsrecht den Begriff der Werklieferung nicht kennt, sondern lediglich Lieferortsregelungen für Lieferungen mit Installation (Art. 36 MwStSystRL), ist § 3 Abs. 4 UStG richtlinienkonform ...