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BMF - IV B 2 - S 2139 - 39/94 BStBl 1994 I 854

Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens im Beitrittsgebiet; Ermittlung der Vorbesitzzeit nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG

Land- und Forstwirte, die in der ehemaligen DDR ihren Grund und Boden in eine LPG einbrachten, blieben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom (GBl.-DDR 1959 I Nr. 36) bzw. nach § 19 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom - LPG-Gesetz - (GBl.-DDR 1982 I Nr. 25) zwar weiterhin Eigentümer des Grund und Bodens. Die LPG besaß daran aber das umfassende und dauernde Nutzungsrecht. Deshalb galt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, der bisher auf dem eingebrachten Grund und Boden betrieben wurde, als aufgegeben. Erst nach Wiedererlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Grund und Boden war es den Land- und Forstwirten möglich, einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Machte ein Land- und Forstwirt von dieser Möglichkeit Gebrauch, galt der Grund und Boden des ehemaligen LPG-Mitglieds als im Zeitpunkt der Wiedereröffnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in dessen Betriebsvermögen eingelegt.

Veräußert in einem solchen Fall der Land- und Forstwirt Grund und Boden des wiedereröffneten Betriebs,...

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BMF v. 11.11.1994 - IV B 2 - S 2139 - 39/94

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