Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des , auf die Gewerbesteuer
Bezug:
Der BStBl 2020 II S. 649, unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.
Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - 3 -
G140.0/31
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 33 - G
1400-1/7
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A – G
1400-2/2019
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 35 - G
1400/19#01#03
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - G
1400-1/2016-2/2019
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G1400 -
2019/001-53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - G1400 A-072 -
II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - G
1400-00000-2019/004-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - G 1400
– 136 – 31 3
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1401
– 8 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - G
1400#2019/0003-0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - G
1400-2#023
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - G
1400/18/10-2020/16413
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G 1400
-65
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 – G
1400 – 162
Thüringer
Finanzministerium - G 1400
– 18 – 24.13
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1032
TAAAH-60067