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Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten - Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung durch den BFH; Anwendung der - (BStBl 1994 II S. 619), vom - IV R 66/93 - (BStBl 1994 II S. 623) und vom - VIII R 72/90 - (BStBl 1994 II S. 625)
Mit Urteil vom — VIII R 47/90 —, BStBl 1994 II S. 619, hat der VIII. Senat des BFH mit Zustimmung des I., III. und IV. Senats die sog. Sekundärfolgenrechtsprechung (vgl. BStBl II S. 621, vom , BStBl II S. 618, und vom , BStBl 1992 II S. 392) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Großen Senats zur steuerlichen Behandlung von Kontokorrentzinsen vom , BStBl II S. 817, und zur Erbauseinandersetzung vom , BStBl II S. 837, als überholt aufgegeben.
Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebes verzinslich gestundet, dürfen die hierauf entfallenden Schuldzinsen nach dem Urteil des VIII. Senats vom (a. a. O.) mangels Vorliegens einer Betriebsschuld nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hat ein Hoferbe ein Darlehen aufgenommen, um damit die höferechtlichen Abfindungsansprüche der weichenden Erben zu tilgen, dürfen die Darlehenszinsen nach dem Urteil des IV. Senats vom — IV R 66/93 —, BStBl 1994 II S. 623, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ist eine OHG-Beteiligung aufgrund einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel un...BStBl 1994 II S. 625