BGH Beschluss v. - 4 StR 611/19

Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich

Gesetze: § 46a Nr 1 StGB, § 356 StGB

Instanzenzug: Az: 9 KLs 1/19nachgehend Az: 4 StR 611/19 Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom Senat zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. ‒ 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. ‒ 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom ‒ 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
Quentin     
        
Bender     
        
Bartel
        
Sturm     
        
Rommel     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR611.19.0

Fundstelle(n):
XAAAH-60005