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Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage
Nach den §§ 7, 50 und 52 D-Markbilanzgesetz sind im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude zum neu zu bewerten. Die Gebäude sind dabei mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2 DMBilG) oder ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3 DMBilG) anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden (§§ 7 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 DMBilG). Bei der Ermittlung des Zeitwerts sind die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt durch einen Abschlag vom Neuwert zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 DMBilG). Als Zeitwert kann auch der Verkehrswert angesetzt werden (§ 10 Abs. 2 DMBilG). Die ermittelten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG). Sie bilden somit zugleich die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wertansatz der im Beitrittsgebiet gelegenen Gebäude zum wie folgt ermittelt wird (auf die schematische Darstellung in der Anlage wird hingewiesen):