1. Die Grundsätze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (, BStBl
2017 II S. 456) gelten auch beim Handel mit Gold in verbriefter Form über ein sogenanntes Metallkonto.
2. Eine für eine Betriebsstätte im Sinne von Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien erforderliche feste Geschäftseinrichtung
liegt nicht vor, wenn die in einem für die Dauer von rund sechs Monaten angemieteten Büro ausgeübte Geschäftstätigkeit (Goldhandel)
sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt und danach nur noch Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem
faktisch schon zum Erliegen gekommen Goldhandelsbetrieb vorgenommen wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 503 Nr. 8 EFG 2020 S. 1679 Nr. 22 EStB 2021 S. 46 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 938 TAAAH-59958
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