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FG München Urteil v. - 7 K 770/18 EFG 2020 S. 1679 Nr. 22

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 2

Gewerblichkeit eines Handels mit Gold in verbriefter Form über ein sogenanntes Metallkonto

feste Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Großbritannien

Leitsatz

1. Die Grundsätze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (, BStBl 2017 II S. 456) gelten auch beim Handel mit Gold in verbriefter Form über ein sogenanntes Metallkonto.

2. Eine für eine Betriebsstätte im Sinne von Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien erforderliche feste Geschäftseinrichtung liegt nicht vor, wenn die in einem für die Dauer von rund sechs Monaten angemieteten Büro ausgeübte Geschäftstätigkeit (Goldhandel) sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt und danach nur noch Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem faktisch schon zum Erliegen gekommen Goldhandelsbetrieb vorgenommen wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 503 Nr. 8
EFG 2020 S. 1679 Nr. 22
EStB 2021 S. 46 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 938
TAAAH-59958

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FG München, Urteil v. 15.07.2020 - 7 K 770/18

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