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Online-Nachricht - Dienstag, 13.10.2020

Abbruchkosten für ein Gebäude nach vorheriger Selbstnutzung und Vermietung

Reißt der Steuerpflichtige ein Gebäude ab, das er nicht in Abbruchabsicht erworben hatte und das er teilweise vermietet und teilweise selbstgenutzt hat, kann er die Abbruchkosten sowie den Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten absetzen, als er das Gebäude vermietet hat. Soweit er es selbstgenutzt hat, gehören die Abrisskosten und der Restbuchwert hingegen zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Machte die Selbstnutzung aber weniger als 10 % aus, können die Kosten für den Abriss und der Restbuchwert insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Hintergrund: Reißt ein Steuerpflichtiger ein Gebäude ab, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert d...