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Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl. I S. 297, BStBl I S.146); hier: Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für den Todesfall
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG können Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung ,,schädlicher'' Darlehen dienen. Daraus folgt, daß es steuerlich unschädlich ist, wenn
a) nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen worden ist,
b) nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß eine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist (Randziffer 3 des BStBl I S. 406).
Es ist gefragt worden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn der Versicherungsnehmer und Darlehnsschuldner für den Fall seines Todes dem Darlehnsgläubiger ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:
Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todes...