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Heimarbeit/Homeoffice während der Corona-Krise
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Corona-Krise grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und ausnahmsweise nur dann abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG bildet (BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand 29.6.2020, Tz. VI, Nr. 6). Es bestehen jedoch auch ohne Vorliegen eines Mittelpunktfalls weitere Abzugsmöglichkeiten für Heimarbeit sowie Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Gewährung von Bürokostenzuschüssen an Mitarbeiter im Homeoffice.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Abzugsmöglichkeiten der Aufwendungen
[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 Wie vom BMF zutreffend dargestellt, kommt für Zeiträume der vereinbarten Heimarbeit während der Corona-Krise ein Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei Vorliegen eines Mittelpunktsfalls in unbeschränkter Höhe in Betracht. Dabei bildet dieses schon dann den Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die für die ausgeübte Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen zwar nicht zwingend permanent, aber zumindest an wenigstens drei von fünf Arbeits...