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NWB Nr. 41 vom

Die Nachhaftung des aus einer GbR ausgeschiedenen Gesellschafters

Dr. Rüdiger Werner

Die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, stellt sich das Problem der Nachhaftung. Denn der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden (§ 160 HGB entsprechend). Ob eine solche Altverbindlichkeit im konkreten Fall vorliegt, ist nicht immer leicht zu beurteilen, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (, NWB LAAAH-56261) zeigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Vorliegen einer Altverbindlichkeit

[i]Rechtsgrundlage muss bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt seinFür die Forthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt es grds. darauf an, ob die konkrete Verbindlichkeit noch während seiner Zughörigkeit zur Gesellschaft begründet wurde. Altverbindlichkeiten i. S. des § 160 HGB sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden (st. Rspr., s. nur BGH V ZR 250/19, Rz. 13; , NWB VAAAE-02269, Rz. 14). Die Frage, ob der Rechtsgrund für die Bei...

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