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BMF - IV B 2 -
S 2241 a - 51/93 BStBl
1993 I 934
§ 15a EStG; hier: Umfang des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
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Mit Urteil vom (BStBl 1992 II S. 167) hat der BFH entschieden, daß bei der Ermittlung des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG das - positive und negative - Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen ist. Nach dem Urteil ist für die Anwendung des § 15a EStG das Kapitalkonto nach der Steuerbilanz der KG unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen maßgeblich. Die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach auch das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten in die Ermittlung des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG einzubeziehen war (vgl. Abschnitt 138d Abs. 2 EStR 1990), ist überholt (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 123 - nebst der darin getroffenen Übergangsregelung). Zu der Frage, wie der Umfang des Kapitalkontos i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bestimmen ist, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: Das Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters (BFH-Urteil vom |