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Betriebsschließungsversicherung | Deckungsschutz coronabedingter Ertragsausfälle vertragsabhängig
Beinhaltet eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz ausdrücklich nur für „die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und werden dabei weder COVID-19 noch SARS-COV-2 als Krankheitserreger benannt, besteht kein Versicherungsschutz für coronabedingte Ertragsausfälle. Auch der verwendete Klammerzusatz rechtfertigt keine dynamische Auslegung dahingehend, dass – zumindest sinngemäß – zugleich auch auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen wird.
Der Senat hat (nur) zu einer von vielen in der Praxis verwendeten Formulierungen in Versicherungsverträgen entschieden und wohl auch deshalb darauf hingewiesen, dass der streitige Versicherungsvertrag noch vor dem Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum und vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht...