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Datenschutz | Auslistungsbegehren gegen Google
Der Verantwortliche einer Suchmaschine muss nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.
Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelte gegenteilige Rechtsprechung (, NWB TAAAG-80544, Rz. 36, 52) auf. Allerdings erfordert der Auslistungsanspruch (vgl. Art. 17 Abs. 1 DSGVO) eine umfassende, gleichberechtigte Grundrechtsabwägung aller Beteiligten. Es besteht nach Ansicht des Senats keine Vermutung, dass das Schutzinteresse der betroffenen Person an der Auslistung von Ergebnislinks Vorrang hat vor den Interessen des Internet-Suchdienstes, der Interessen seiner Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrecht...