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Online-Beitrag vom

Wann gilt der Vollstreckungsschutz durch Corona?

BFH äußert sich zur Beitreibung nach dem EU-Beitreibungsgesetz

Axel Scholz

[i]Geißler, Vollstreckung, infoCenter, NWB TAAAC-66540 Das BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ vom (BStBl 2020 I S. 262) sieht Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen vor. Für welche Vollstreckungsmaßnahmen dies gilt, hat der BFH in einem aktuellen Beschluss geklärt ( (AdV), NWB CAAAH-57382).

I. Vollstreckungsmaßnahmen vor dem

[i]Sachverhalt im BesprechungsfallEine ausländische Kapitalgesellschaft (A) betreibt Seeschiffe. Der EU-Mitgliedstaat, der gegenüber A im Jahr 2019 fällige Steuern festgesetzt hat, bat gem. § 9 EUBeitrG um Vollstreckung. Das Finanzamt erließ einige Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere Banken, gegen die A erfolglos Einsprüche einlegte und AdV beantragte. Zudem beantragte A, unter Berücksichtigung des o. g. BMF-Schreibens bis zum von den Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Zudem stellte A beim Finanzgericht einen AdV-Antrag. Das Finanzgericht gab dem Antrag teilweise gegen Sicherheitsleistung statt, dagegen wurde Beschwerde beim BFH eingelegt.

II. Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung

[i]Vollstreckungsschutz seit dem 19.3.2020Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung nach dem EU-Beitreibungsgesetz waren unstreitig erfüllt. Aller...

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