Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; hier: Zulassung von Vordrucken, die von dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zusammenfassende Meldung abweichen
Unter Hinweis auf § 18a Absatz 1 Satz 1 UStG gilt folgendes:
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß die Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt 1 ZM) auf Vordrucken abgegeben wird, die von dem amtlich vorgeschriebenen, im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Vordruck abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen für sich selber oder für Dritte ausfüllen will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.
(2) Die Zulassung gilt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs als erteilt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Eingang des Antrages die Ablehnung des Antrages erfolgt. Dies gilt nicht bei Antragsberechtigten, die für Dritte die Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausstellen wollen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. Jede Zulassung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 in Verbindung mit § 2 des Steuerberatungsgesetzes).
(4) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Finanzen.
(5) Die Vordrucke sind von...