BGH Beschluss v. - II ZR 420/17

Streitwertfestsetzung: Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwertes im Streit über die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen

Gesetze: § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 3 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 25 U 130/16vorgehend Az: 11 O 4164/15

Gründe

1I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom mit Beschluss vom zurückgewiesen und zugleich den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 591.330 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin beantragt, den Streitwert auf bis zu 170.000 € herabzusetzen.

2II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

31. Eine Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts - von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung der Klägerin - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist.

4Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Vorschrift gilt für eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auf eine fristgemäße Einlegung der Gegenvorstellung abzustellen ist (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 5).

5Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann im Streitfall mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat, die zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache führte, und war bereits verstrichen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts beantragt hat. Der Fristablauf wurde nicht dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht über die im Dezember 2017 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für die erste Instanz erst am entschieden hat. Eine in den Vorinstanzen erhobene Streitwertbeschwerde wirkt sich auf die Festsetzung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht aus.

62. Die Ausführungen der Klägerin hätten im Übrigen auch keinen Anlass gegeben, den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu ändern.

7Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs der Klägerin auf Übertragung der im Klageantrag näher bezeichneten GmbH-Geschäftsanteile ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht. Auch in jenen Fällen ist auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils abzustellen, nicht auf die Höhe einer nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlenden Abfindung, die gegebenenfalls unter dem Verkehrswert liegen kann (vgl. etwa , ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom - II ZR 117/11, juris Rn. 2;Beschluss vom - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom - II ZR 195/13, juris Rn. 3; Beschluss vom - II ZR 73/14, juris Rn. 8).

8Die demnach an dem Verkehrswert der Geschäftsanteile auszurichtende Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stimmte mit den Angaben in der Beschwerdebegründung überein und entsprach der Wertfestsetzung des Landgerichts, das sich seinerseits an dem Bescheid über die Erbschaftssteuer orientiert hatte, in dem für die streitbefangenen Geschäftsanteile ein anteiliger Wert in Höhe von 591.330 € zugrunde gelegt worden war. Warum eine nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Berechnung dem wirklichen Anteilswert näherkommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal das nach dem Gesellschaftsvertrag anzuwendende Stuttgarter Verfahren aktuellen Bewertungsvorgaben nicht mehr entspricht und seit dem einer Wertermittlung in Anwendung von § 11 Abs. 2 BewG nicht mehr zugrunde gelegt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140720BIIZR420.17.0

Fundstelle(n):
KAAAH-59601