Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abbruchkosten für ein Gebäude nach unentgeltlichem Erwerb aufgrund vorweggenommener Erbfolge
Erwirbt ein Kind ein zu einem Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen gehörendes bebautes Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, gelten für die Abbruchkosten die allgemeinen Grundsätze: Hatte das Kind also im Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht, das Gebäude abzureißen, gehören die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Die Abbruchkosten wirken sich damit nur über die reguläre Abschreibung aus, die bei betrieblichen Gebäuden 3 % p.a. beträgt.
Hintergrund: Reißt ein Unternehmer ein Gebäude ab, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes steuerlich behandelt werden: als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder aber als zu aktivierende Herstellungskosten des neuen Gebäudes? D...