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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 182/18

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

Reichweite der Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

Leitsatz

1. Bringt ein Landwirt seinen bisher eigenbewirtschafteten Hof - unter Zurückhaltung der Grundstücke und Gebäude im Sonderbetriebsvermögen - in eine mit seinem Sohn gegründete Gesellschaft bürgerliches Rechts (GbR) ein, führt eine anschließende Übertragung dieses Grundvermögens zu hälftigem Miteigentum auf seine Ehefrau zu einer Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und damit Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven.

2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten (zuletzt , BFH/NV 2017, 459) finden in einem solchen Fall keine Anwendung, da die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen für sich keinen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden und den Ehegatten selbst das Bewirtschaftungsrecht nicht zusteht. Allein die GbR, der die Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, betreibt die Landwirtschaft.

3. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten finden bei Rechtsverhältnissen mit Dritten keine Anwendung. Die Ehefrau ist daher durch die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken des Sonderbetriebsvermögen auch nicht Gesellschafterin der GbR geworden.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 243 Nr. 4
XAAAH-59397

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 08.07.2020 - 9 K 182/18

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