Reichweite der Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung
einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten
Leitsatz
1. Bringt ein Landwirt seinen bisher eigenbewirtschafteten Hof - unter Zurückhaltung der Grundstücke und Gebäude im Sonderbetriebsvermögen
- in eine mit seinem Sohn gegründete Gesellschaft bürgerliches Rechts (GbR) ein, führt eine anschließende Übertragung dieses
Grundvermögens zu hälftigem Miteigentum auf seine Ehefrau zu einer Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und damit Aufdeckung
der anteiligen stillen Reserven.
2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten (zuletzt
, BFH/NV 2017, 459) finden in einem solchen Fall keine Anwendung, da die Grundstücke
im Sonderbetriebsvermögen für sich keinen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden und den Ehegatten selbst das
Bewirtschaftungsrecht nicht zusteht. Allein die GbR, der die Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, betreibt
die Landwirtschaft.
3. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten finden
bei Rechtsverhältnissen mit Dritten keine Anwendung. Die Ehefrau ist daher durch die Übertragung des hälftigen Miteigentums
an den Grundstücken des Sonderbetriebsvermögen auch nicht Gesellschafterin der GbR geworden.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 243 Nr. 4 XAAAH-59397
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 08.07.2020 - 9 K 182/18
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