Bei Anwendung der Billigkeitsregelung für Sachverhalte, in denen der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen überstiegen,
sind Leasingsonderzahlungen auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und den Kfz-Kosten hinzuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 1066 DStR 2020 S. 6 Nr. 48 DStRE 2021 S. 72 Nr. 2 EFG 2020 S. 1597 Nr. 21 EStB 2021 S. 43 Nr. 1 DAAAH-59395
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.01.2020 - 8 K 98/19
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