Aufteilung von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes
Leitsatz
1) Die Berücksichtigung von anteilig als Werbungkosten abziehbaren Abbruchkosten sowie des Restwerts eines zuvor zeitweise
vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes als Werbungskosten ist nach Maßgabe der zeit-
und flächenmäßigen Nutzung für die gesamte Nutzungsdauer des Objekts zu ermitteln.
2) Ein hiernach ermittelter Anteil der privaten Veranlassung von unter 10% ist steuerlich unerheblich.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2020 S. 959 DStR 2021 S. 6 Nr. 10 DStRE 2021 S. 460 Nr. 8 EStB 2021 S. 45 Nr. 1 GStB 2020 S. 440 Nr. 12 GStB 2021 S. 52 Nr. 2 KÖSDI 2020 S. 21935 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2884 UAAAH-59385
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