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Teilentgeltlicher Erwerb eines §-10e-Objekts im Wege vorweggenommener Erbfolge; hier: Anwendung des (BStBl 1992 II S. 736)
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der Anwendung des - wie folgt Stellung genommen:
Soweit der BFH mit o.g. Urteil entschieden hat, daß auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten bei Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge nur insoweit Anschaffungskosten darstellen und damit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG gehören, als sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen, ist die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übernommene Verbindlichkeiten führen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu Anschaffungskosten und sind somit in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einzubeziehen, soweit der Erwerber die Begleichung der Verbindlichkeiten auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung im Sinne des § 10e EStG zu erlangen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom BStBl II S. 847, und BStBl II S. 791). Die Aufteilung der hiernach ...