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Nachweis für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (ESt II/92, TOP 3) reicht ein Bescheid über die länger als sechs Monate andauernde Gewährung von häuslicher Pflegehilfe oder Pflegegeld nach §§ 55 und 57 SGBV als Nachweis der Hilflosigkeit i.S. des § 33b Abs. 6 EStG aus. Im Hinblick darauf, daß im Regelfall des § 33b Abs. 6 EStG die Pflege innerhalb der Familie stattfindet (ein Ehepartner pflegt den anderen, Kinder pflegen Eltern oder umgekehrt), wobei das Pflegegeld üblicherweise zur Bestreitung der durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Aufwendungen verwendet wird, führt die Gewährung des Pflegegeldes nach § 57 SGBV in aller Regel nicht zur Entgeltlichkeit der Pflege. Eine der Gewährung des Pflege- Pauschbetrages entgegenstehende Entgeltlichkeit ist nur gegeben, wenn nachweislich eine Vergütung für die Pflege gezahlt wird.