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Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG bei Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Grundstücke gehören; hier: Anwendung des - (BStBl 1992 II S. 211)
Mit Urteil vom - X R 148/88 - (BStBl 1992 II S. 211) - hat der BFH entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG auf den Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft auch dann nicht anzuwenden ist, wenn deren Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.
Nach Auffassung des BFH sind (Unter-)Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken besteht, weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des zivilrechtlich bestimmten Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Eine anteilige Zurechnung der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke bei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lehnt er ab.
Die Auffassung des BFH führt im Rahmen des § 23 EStG zu einer dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden unterschiedlichen Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften und von Miteigentumsanteilen. Sie weicht zudem von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH und des Großen Senats des VIII R 81 /85 - DStR 1990 S. 635 und Beschluß des Großen Senats vom BStBl 1991 II S. 691) zur steuerlichen Behandlung von Anteilen an Personengesellschaften ab und...