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Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991
Das Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1991 I S. 1322, 1333, BStBl 1991 I S. 665, 676) ist mit Wirkung vom an die Stelle der Investitionszulagenverordnung vom getreten (vgl. § 11 Abs. 1 InvZulG 1991). Beide Gesetze sehen die Gewährung von Investitionszulagen in einem Fördergebiet vor.
Fördergebiet sind mit Wirkung vom die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum nicht gegolten hat. Zum Fördergebiet gehört auch das Drei-Seemeilen-Gebiet vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Investitionszulagenverordnung ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet vor dem abgeschlossen worden sind. Das Investitionszulagengesetz 1991 ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet nach dem abgeschlossen werden. Mit Wirkung vom gehört das gesamte Land Berlin zum Fördergebiet. Investitionen im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) sind aber nur begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem